|
UnterhaltUnterhalt während des Zusammenlebens in intakter EheFragen zum Unterhalt treten in der Regel erst auf, wenn die Beziehung Brüche aufweist und vor dem Scheitern steht. Häufig wird dabei übersehen, dass Unterhaltsansprüche bereits mit Eheschließung entstehen und zwar in Form des sog. Familienunterhalts. Die maßgebende Vorschrift ist § 1360 BGB , der insbesondere bestimmt, dass die Ehegatten einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Unterhalt ab TrennungSobald es zu einer Trennung kommt, ent- Unterhalt für die Vergangenheit/Verlust von UnterhaltsansprüchenIm Fall einer Trennung ist unbedingt von Anfang an zu beachten, dass zwar grundsätzlich Ansprüche auf Ehegatten- und auch Kindesunterhalt bereits ab Trennung bestehen, diese aber auch sofort geltend gemacht werden müssen, um nicht für die zurückliegende Zeit verloren zu sein. Rückwirkend, d.h. für die Vergangenheit kann Unterhalt nur von dem Zeitpunkt angefordert werden, zu welchem der Unterhaltsverpflichtete gemäß § 1613 BGB entsprechend zur Auskunft bzw. Zahlung aufgefordert worden ist. Da bei dieser Aufforderung eine Vielzahl von Fehlern gemacht werden können, kann ich nur Ehegattenunterhalt - Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt (nachehelicher Unterhalt)Beim Ehegattenunterhalt wird streng zwischen dem Unterhalt in der Trennungsphase bis zur Rechtskraft der Scheidung, dem sog. Trennungsunterhalt, und dem Ehegattenun- Während der in § 1361 BGB geregelte Trennungsunterhalt dem Grunde nach im 1. Tren- Durch den zum 01.01.2008 neu eingeführten § 1569 BGB ist der Grundsatz der Eigenver- Der neben dem Grundsatz der Eigenverantwortung weiterhin bestehende Grundsatz der ehelichen Solidarität ist erheblich zurückgedrängt worden, so dass von dem im Volksmund gerne als Lebensstandardgarantie bezeichneten Ehegattenunterhalt nach Scheidung so gut wie nichts mehr übrig geblieben ist. Der nacheheliche Unterhalt ist nunmehr an noch strengere Voraussetzungen geknüpft und als Ausnahme von der Regel ausgestaltet worden. Die Gerichte sind aufgerufen, jeweils konkret für den Einzelfall zu prüfen, ob eine Unterhaltsberechtigung nach einem der Tatbestände der §§ 1570 ff. BGB gegeben ist, insbesondere
Die Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt dürfte mittlerweile die am heftigsten umstrittene Scheidungsfolgensache sein. Der Grund liegt auf der Hand: Während der Unterhaltsberechtigte - in der Regel der finanziell schwächere Partner - sich in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht sieht und den sozialen Abstieg fürchtet, möchte sich der Unterhaltsverpflichtete möglichst schnell seiner Zahlungspflichten entledigen und sein Einkommen zur freien Verfügung haben. Vorrang des KindesunterhaltsDie Unterhaltsrechtsreform 2008 hat die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten zu- KindesunterhaltBeim Kindesunterhalt wird unterschieden zwischen dem sog. Naturalunterhalt und dem Barunterhalt sowie dem Unterhalt für minderjährige Kinder und dem Unterhalt für volljährige Kinder. Naturalunterhalt und BarunterhaltGrundsätzlich sind beide Elternteile ihren gemeinsamen Kindern gegenüber unterhalts- Die Höhe der Barunterhaltspflicht richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die auf das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommen abstellt. Unterhalt für volljährige KinderDie grundsätzliche Differenzierung zwischen Naturalunterhalt und Barunterhalt findet ihr Ende, sobald die Kinder volljährig sind beziehungsweise die allgemeine Schulausbildung beendet und damit ihre Privilegierung (Gleichstellung von Kindern bis zum ein 21. Lebens- Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, und zwar quotal nach ihrem jeweiligen Einkommen. Die Möglichkeit seiner Unterhaltspflicht allein durch Betreuung und Versorgung nachzukommen entfällt damit, selbst wenn die Kinder noch im elterlichen Haushalt wohnen und tatsächlich weiter betreut und versorgt werden. Berücksichtigungsfähigkeit von SchuldenEin ständiger Streitpunkt bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens ist die Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden und Verbindlichkeiten (Darlehensraten). Bisher sind Schulden grundsätzlich absetzbar gewesen, wenn sie ehebedingt gewesen sind, d.h. die Schuldverbindlichkeiten während der Ehe im Rahmen des gemeinsamen Wirtschaftens der Parteien entstanden und für die Familie aufgenommen worden sind. Probleme haben sich ergeben, sofern die Schuldenverbindlichkeiten erst nach Trennung der Parteien oder sogar erst nach Scheidung aufgenommen wurden. Häufig ist in diesen Fällen Abzugsfähigkeit von der Rechtssprechung versagt worden. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof einen Wandel der ehelichen Lebensverhält- Selbstbehalt des UnterhaltspflichtigenBeim Selbstbehalt geht es um die Frage, welcher Betrag dem Unterhaltsschuldner mo- Insoweit wird zwischen der Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten, minderjährigen und volljährigen Kindern unterschieden sowie danach, ob der Zahlungspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Die Einzelheiten sind ebenfalls in der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Der Selbstbehalt beträgt je nach Konstellation nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2015 zwischen 880,00 ¤ und 1.300,00 ¤ monatlich. Einzelheiten finden Sie hier. Konkrete UnterhaltsberechnungBei Unterhaltsstreitigkeiten geht es in der Regel darum,
Hierauf wird Ihnen kein Buch, keine Internetseite und insbesondere auch nicht die Düsseldorfer Tabelle eine abschließende Antwort geben können. Vielmehr sollten Sie sich frühzeitig an einen Anwalt Ihres Vertrauens wenden, der diese Punkte für Sie in Ihrem ganz konkreten Einzelfall klärt, und zwar unabhängig davon, ob Sie Unterhaltspflichtiger oder Unterhaltsberechtigter sind. Denn bedenken Sie, dass es sich bei Unterhaltszahlungen um monatlich wiederkehrende Leistungen handelt, die sich auf Dauer gesehen erheblich summieren können, auch wenn der einzelne Monatsbetrag gering sein mag. Ihr Rechtsanwalt in Hannover und Rechtsanwalt und Notar in Bad Pyrmont, Dr. Heinz- H. Berghof, Fachanwalt für Familienrecht in Hannover und Bad Pyrmont. |
|
Dr. Berghof| Hinüberstraße 4 |30175 Hannover| E-Mail: dr.berghof@web.de