Rechtsanwalt Hannover für Erbrechtsfragen und mit Fachgebiet für Familienrecht in Hannover
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Unterhalt

Unterhalt während des Zusammenlebens in intakter Ehe

Fragen zum Unterhalt treten in der Regel erst auf, wenn die Beziehung Brüche aufweist und vor dem Scheitern steht. Häufig wird dabei übersehen, dass Unterhaltsansprüche bereits mit Eheschließung entstehen und zwar in Form des sog. Familienunterhalts.

Die maßgebende Vorschrift ist § 1360 BGB , der insbesondere bestimmt, dass die Ehegatten einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.

Unterhalt ab Trennung

Sobald es zu einer Trennung kommt, ent-
stehen Unterhaltsansprüche des bedürf-
tigen Ehepartners und der Kinder bzw. desjenigen Ehepartners, der die weitere (alleinige) Betreuung der Kinder über-
nimmt und zwar bereits ab dem Monats-
ersten, in dem die Trennung erfolgt!

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Unterhalt für die Vergangenheit/Verlust von Unterhaltsansprüchen

Im Fall einer Trennung ist unbedingt von Anfang an zu beachten, dass zwar grundsätzlich Ansprüche auf Ehegatten- und auch Kindesunterhalt bereits ab Trennung bestehen, diese aber auch sofort geltend gemacht werden müssen, um nicht für die zurückliegende Zeit verloren zu sein.

Rückwirkend, d.h. für die Vergangenheit kann Unterhalt nur von dem Zeitpunkt angefordert werden, zu welchem der Unterhaltsverpflichtete gemäß § 1613 BGB entsprechend zur Auskunft bzw. Zahlung aufgefordert worden ist. Da bei dieser Aufforderung eine Vielzahl von Fehlern gemacht werden können, kann ich nur
dringendst raten, frühestmöglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ehegattenunterhalt - Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt (nachehelicher Unterhalt)

Beim Ehegattenunterhalt wird streng zwischen dem Unterhalt in der Trennungsphase bis zur Rechtskraft der Scheidung, dem sog. Trennungsunterhalt, und dem Ehegattenun-
terhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung, dem nachehelichen Unterhalt unterschieden.

Während der in § 1361 BGB geregelte Trennungsunterhalt dem Grunde nach im 1. Tren-
nungsjahr praktisch immer geschuldet wird, sieht dies für die Zeit nach Ablauf des Tren-
nungsjahres und insbesondere für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung seit dem 01.01.2008 ganz anders aus.

Durch den zum 01.01.2008 neu eingeführten § 1569 BGB ist der Grundsatz der Eigenver-
antwortung gestärkt worden und nunmehr grundsätzlich jeder Ehegatte nach der Schei-
dung verpflichtet, durch Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit für seinen Lebens-
unterhalt selbst zu sorgen. Das politische Ziel ist in den Gesetzgebungsmaterialien genannt: Die Stärkung der Zweitfamilie.

Der neben dem Grundsatz der Eigenverantwortung weiterhin bestehende Grundsatz der ehelichen Solidarität ist erheblich zurückgedrängt worden, so dass von dem im Volksmund gerne als Lebensstandardgarantie bezeichneten Ehegattenunterhalt nach Scheidung so gut wie nichts mehr übrig geblieben ist. Der nacheheliche Unterhalt ist nunmehr an noch strengere Voraussetzungen geknüpft und als Ausnahme von der Regel ausgestaltet worden.

Die Gerichte sind aufgerufen, jeweils konkret für den Einzelfall zu prüfen, ob eine Unterhaltsberechtigung nach einem der Tatbestände der §§ 1570 ff. BGB gegeben ist, insbesondere

  • § 1570 Unterhalt wegen Kinderbetreuung
  • § 1571 Unterhalt wegen Alters
  • § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
  • § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
  • § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

Die Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt dürfte mittlerweile die am heftigsten umstrittene Scheidungsfolgensache sein. Der Grund liegt auf der Hand: Während der Unterhaltsberechtigte - in der Regel der finanziell schwächere Partner - sich in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht sieht und den sozialen Abstieg fürchtet, möchte sich der Unterhaltsverpflichtete möglichst schnell seiner Zahlungspflichten entledigen und sein Einkommen zur freien Verfügung haben.

Vorrang des Kindesunterhalts

Die Unterhaltsrechtsreform 2008 hat die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten zu-
gunsten der Kinder dahingehend geändert, dass nunmehr der Unterhalt für minderjährige Kinder und diesen gleichgestellten minderjährigen Kindern bis zum 21. Lebensjahr im Rang vor dem Ehegattenunterhalt steht, d.h. der getrennt lebende oder geschiedene Ehe-
gatte kann nur dann Unterhalt verlangen, wenn der Unterhaltsverpflichtete finanziell hierzu noch in der Lage ist, nachdem der Kindesunterhalt vollständig gezahlt worden ist, § 1609 BGB.

Kindesunterhalt

Beim Kindesunterhalt wird unterschieden zwischen dem sog. Naturalunterhalt und dem Barunterhalt sowie dem Unterhalt für minderjährige Kinder und dem Unterhalt für volljährige Kinder.

Naturalunterhalt und Barunterhalt

Grundsätzlich sind beide Elternteile ihren gemeinsamen Kindern gegenüber unterhalts-
pflichtig, wobei derjenige Elternteil, bei dem die Kinder leben, seinen Unterhaltspflichten bis zur Volljährigkeit allein durch die Betreuung und Versorgung nachkommt (Natural-
unterhalt), während derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, seinen Unter-
haltspflichten durch Zahlung nachzukommen hat (Barunterhaltspflicht).

Die Höhe der Barunterhaltspflicht richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die auf das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommen abstellt.

Unterhalt für volljährige Kinder

Die grundsätzliche Differenzierung zwischen Naturalunterhalt und Barunterhalt findet ihr Ende, sobald die Kinder volljährig sind beziehungsweise die allgemeine Schulausbildung beendet und damit ihre Privilegierung (Gleichstellung von Kindern bis zum ein 21. Lebens-
jahres während der allgemeinen Schulausbildung) verloren haben.

Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, und zwar quotal nach ihrem jeweiligen Einkommen. Die Möglichkeit seiner Unterhaltspflicht allein durch Betreuung und Versorgung nachzukommen entfällt damit, selbst wenn die Kinder noch im elterlichen Haushalt wohnen und tatsächlich weiter betreut und versorgt werden.

Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden

Ein ständiger Streitpunkt bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens ist die Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden und Verbindlichkeiten (Darlehensraten).

Bisher sind Schulden grundsätzlich absetzbar gewesen, wenn sie ehebedingt gewesen sind, d.h. die Schuldverbindlichkeiten während der Ehe im Rahmen des gemeinsamen Wirtschaftens der Parteien entstanden und für die Familie aufgenommen worden sind.

Probleme haben sich ergeben, sofern die Schuldenverbindlichkeiten erst nach Trennung der Parteien oder sogar erst nach Scheidung aufgenommen wurden. Häufig ist in diesen Fällen Abzugsfähigkeit von der Rechtssprechung versagt worden.

Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof einen Wandel der ehelichen Lebensverhält-
nisse
anerkannt und mit mehreren Urteilen eine abweichende Bewertung vorgenommen, indem nunmehr ggf. auch Verbindlichkeiten, die nach der Scheidung entstanden sind, auf Seiten des Unterhaltspflichtigen abziehbar sind, sofern es sich um Verbindlichkeiten han-
delt, die wertungsmäßig zumindest gleichrangig gegenüber dem nachehelichen Ehegatten-
unterhalt sind.

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Beim Selbstbehalt geht es um die Frage, welcher Betrag dem Unterhaltsschuldner mo-
natlich nach Zahlung der berücksichtigungsfähigen Schulden und des Unterhalts für die eigene Lebensführung verbleiben muss.

Insoweit wird zwischen der Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten, minderjährigen und volljährigen Kindern unterschieden sowie danach, ob der Zahlungspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Die Einzelheiten sind ebenfalls in der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Der Selbstbehalt beträgt je nach Konstellation nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2015 zwischen 880,00 ¤ und 1.300,00 ¤ monatlich. Einzelheiten finden Sie hier.

Konkrete Unterhaltsberechnung

Bei Unterhaltsstreitigkeiten geht es in der Regel darum,

  • ob überhaupt Unterhalt, insbesondere nach Scheidung, gezahlt werden muss,
  • welches Einkommen auf Seiten des Unterhaltspflichtigen und ggf. des Unterhaltsberechtigten für die Berechnung anzusetzen ist und
  • ob beziehungsweise welche Schulden in welcher Höhe zu berücksichtigen sind.

Hierauf wird Ihnen kein Buch, keine Internetseite und insbesondere auch nicht die Düsseldorfer Tabelle eine abschließende Antwort geben können. Vielmehr sollten Sie sich frühzeitig an einen Anwalt Ihres Vertrauens wenden, der diese Punkte für Sie in Ihrem ganz konkreten Einzelfall klärt, und zwar unabhängig davon, ob Sie Unterhaltspflichtiger oder Unterhaltsberechtigter sind.

Denn bedenken Sie, dass es sich bei Unterhaltszahlungen um monatlich wiederkehrende Leistungen handelt, die sich auf Dauer gesehen erheblich summieren können, auch wenn der einzelne Monatsbetrag gering sein mag.

Ihr Rechtsanwalt in Hannover und Rechtsanwalt und Notar in Bad Pyrmont, Dr. Heinz- H. Berghof, Fachanwalt für Familienrecht in Hannover und Bad Pyrmont.

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