Rechtsanwalt Hannover für Erbrechtsfragen und mit Fachgebiet für Familienrecht in Hannover
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Die Vermögensauseinandersetzung: Es geht um gemeinsame Werte

Während sich der Zugewinnausgleich mit der Vermögensmehrung des einzelnen Ehegatten während der Ehe befasst, geht es bei einer Vermögensauseinandersetzung im Zuge einer Trennung bzw. Scheidung um das gemeinsame Vermögen, um jene Werte also, die beiden Ehegatten gemeinsam gehören. Häufig steht hier das Eigenheim an erster Stelle und häufig stellt sich vor allem die Frage:

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Wer zahlt wen mit welchem Betrag aus? Voraus­setzung: Die ehemaligen Ehepartner können sich einigen. Nun sind die Dinge eben doch nicht so einfach, wie es die Frage suggerieren mag, denn: Bei der Vermögensauseinander­setzung spielt der Zugewinnaus­gleich eine entscheidende Rolle. Er hat nämlich direkten Einfluss auf möglicherweise zu zahlende Ausgleichsbeträge im Zuge der Vermögensauseinandersetzung.

Nachfolgend gebe ich Ihnen ein Beispiel, das den Einfluss des Zugewinns auf die Berech­nung des zu zahlenden Ausgleichsbetrages verdeutlicht. Besonders spannend: Sehr oft ist das gemeinsame Vermögen, in diesem Fall das Eigenheim, noch mit einem gemeinsamen Darlehen belastet. Aber, sehen Sie selber:

Die Ausgangssituation:

Beide Eheleute haben bei Heirat ein Anfangsvermögen von 10.000,00 ¤. Am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages, das ist der Stichtag für das Endvermögen, besitzen die Eheleute ein gemeinsames Haus. Dessen Wert beträgt 100.000,00 ¤. Dieses Haus ist mit einem gemeinsamen Darlehen über 50.000,00 ¤ belastet.

Am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags verfügt der Ehemann außerdem über ein sonstiges Vermögen in Höhe von 30.000,00 ¤ und die Ehefrau von 10.000,00 ¤. Wichtig: Das ist nicht das Endvermögen, dass im Rahmen der Berechnung des Zugewinns von Bedeutung ist.

Die Berechnung:

Wir gehen hier davon aus, dass einer der beiden Eheleute das Haus als alleiniger Eigentümer übernehmen möchte. In drei Schritten wird nun der Übernahmepreis für das Eigenheim ermittelt. Wichtig: Der Wert des Hauses und das Darlehen werden dafür zu gleichen Teilen auf beide Partner verteilt, denn noch gehört das Haus beiden, und noch müssen beide für das Darlehen aufkommen.

1. Schritt: Die Berechnung des jeweiligen Zugewinns

Anfangsvermögen Ehemann   10.000,00 ¤
Endvermögen Ehemann 1/2 Haus 50.000,00 ¤
  abzgl. 1/2 Darlehen am Haus 25.000,00 ¤
  verbleiben ("Nettowert" Haus) 25.000,00 ¤
  zzgl. sonst. Vermögen 30.000,00 ¤
  ergibt Endvermögen 55.000,00 ¤

Nach Abzug des Anfangsvermögens über 10.000,00 ¤ vom Endvermögen über 55.000,00 ¤ kommt der Ehemann also auf einen Zugewinn von 45.000,00 ¤.

Anfangsvermögen Ehefrau   10.000,00 ¤
Endvermögen Ehefrau 1/2 Haus 50.000,00 ¤
  abzgl. 1/2 Darlehen am Haus 25.000,00 ¤
  verbleiben ("Nettowert" Haus) 25.000,00 ¤
  zzgl. sonst. Vermögen 10.000,00 ¤
  ergibt Endvermögen 35.000,00 ¤

Ziehen wir das Anfangsvermögen vom Endvermögen ab, hat die Ehefrau einen Zugewinn über 25.000,00 ¤ erwirtschaftet, liegt damit 20.000,00 ¤ unter dem Zugewinn des Ehe­mannes. Sie hat also einen Anspruch auf Zugewinnausgleich, und den ermitteln wir im zweiten Schritt.

2. Schritt: Die Berechnung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Zugewinn Ehemann 45.000,00 ¤
abzgl. Zugewinn Ehefrau 25.000,00 ¤
ergibt Differenz = Überschuss beim Ehemann 20.000,00 ¤
Davon ist die Hälfte der Zugewinnausgleichsanspruch für die Ehefrau, also 10.000,00 ¤

Der Zugewinnausgleich wird im dritten Schritt direkt bei der Errechnung des Übernahme­preises für das Haus berücksichtigt. Will der Mann das Haus übernehmen, muss er den Ausgleich zusätzlich aufbringen. Für die Frau wird eine Übernahme deutlich günstiger.

3. Schritt: Die Berechnung des Übernahmepreises für das Haus

Möchte der Ehemann das Haus übernehmen, sieht die Rechnung so aus:

"Nettowert" der zu übernehmenden Haushälfte 25.000,00 ¤
zzgl. an Ehefrau zu zahlender Zugewinnausgleich 10.000,00 ¤
ergibt Zahlung Ehemann an Ehefrau 35.000,00 ¤

Möchte die Ehefrau das Haus übernehmen, wendet sich das Blatt deutlich:

"Nettowert" der zu übernehmenden Haushälfte 25.000,00 ¤
abzgl. Anspruch Ehefrau auf Zugewinnausgleich 10.000,00 ¤
ergibt Zahlung Ehefrau an Ehemann 15.000,00 ¤

Bitte beachten Sie: Wer das Haus übernimmt, trägt damit auch das Darlehen. Mit dem Ausgleich ist der jeweils Andere aus dieser Verpflichtung entlassen.

Einigkeit oder doch gerichtliche Auseinandersetzung?

Das Rechenbeispiel setzt eine Tatsache voraus: Die Ehegatten müssen sich einig sein. Leider ist das nicht immer der Fall. Nicht selten scheitert eine Einigung schon an der Frage nach einem angemessenen Preis für das Haus.

Im Zuge einer Scheidung wird oft die sprichwörtliche "schmutzige Wäsche" gewaschen, und das gemeinsame Vermögen wird zum Zankapfel: Desinteresse oder Boykott - Am Ende stellen sich viele Fragen, wie so ein Problem gelöst werden kann, vielleicht durch Zwang per Gericht? Bei der Beantwortung dieser und allen anderen Fragen zum Zuge­winnausgleich und zur Vermögensauseinandersetzung helfe ich Ihnen gerne. Fragen Sie mich.

Dr. Heinz H. Berghof, Fachanwalt für Familienrecht Hannover und Bad Pyrmont, Rechtsanwalt in Hannover und Rechtsanwalt und Notar in Bad Pyrmont.
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