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Die Vermögensauseinandersetzung: Es geht um gemeinsame WerteWährend sich der Zugewinnausgleich mit der Vermögensmehrung des einzelnen Ehegatten während der Ehe befasst, geht es bei einer Vermögensauseinandersetzung im Zuge einer Trennung bzw. Scheidung um das gemeinsame Vermögen, um jene Werte also, die beiden Ehegatten gemeinsam gehören. Häufig steht hier das Eigenheim an erster Stelle und häufig stellt sich vor allem die Frage: Wer zahlt wen mit welchem Betrag aus? Voraussetzung: Die ehemaligen Ehepartner können sich einigen. Nun sind die Dinge eben doch nicht so einfach, wie es die Frage suggerieren mag, denn: Bei der Vermögensauseinandersetzung spielt der Zugewinnausgleich eine entscheidende Rolle. Er hat nämlich direkten Einfluss auf möglicherweise zu zahlende Ausgleichsbeträge im Zuge der Vermögensauseinandersetzung. Nachfolgend gebe ich Ihnen ein Beispiel, das den Einfluss des Zugewinns auf die Berechnung des zu zahlenden Ausgleichsbetrages verdeutlicht. Besonders spannend: Sehr oft ist das gemeinsame Vermögen, in diesem Fall das Eigenheim, noch mit einem gemeinsamen Darlehen belastet. Aber, sehen Sie selber: Die Ausgangssituation:Beide Eheleute haben bei Heirat ein Anfangsvermögen von 10.000,00 ¤. Am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages, das ist der Stichtag für das Endvermögen, besitzen die Eheleute ein gemeinsames Haus. Dessen Wert beträgt 100.000,00 ¤. Dieses Haus ist mit einem gemeinsamen Darlehen über 50.000,00 ¤ belastet. Am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags verfügt der Ehemann außerdem über ein sonstiges Vermögen in Höhe von 30.000,00 ¤ und die Ehefrau von 10.000,00 ¤. Wichtig: Das ist nicht das Endvermögen, dass im Rahmen der Berechnung des Zugewinns von Bedeutung ist. Die Berechnung:Wir gehen hier davon aus, dass einer der beiden Eheleute das Haus als alleiniger Eigentümer übernehmen möchte. In drei Schritten wird nun der Übernahmepreis für das Eigenheim ermittelt. Wichtig: Der Wert des Hauses und das Darlehen werden dafür zu gleichen Teilen auf beide Partner verteilt, denn noch gehört das Haus beiden, und noch müssen beide für das Darlehen aufkommen. 1. Schritt: Die Berechnung des jeweiligen Zugewinns
Nach Abzug des Anfangsvermögens über 10.000,00 ¤ vom Endvermögen über 55.000,00 ¤ kommt der Ehemann also auf einen Zugewinn von 45.000,00 ¤.
Ziehen wir das Anfangsvermögen vom Endvermögen ab, hat die Ehefrau einen Zugewinn über 25.000,00 ¤ erwirtschaftet, liegt damit 20.000,00 ¤ unter dem Zugewinn des Ehemannes. Sie hat also einen Anspruch auf Zugewinnausgleich, und den ermitteln wir im zweiten Schritt. 2. Schritt: Die Berechnung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich wird im dritten Schritt direkt bei der Errechnung des Übernahmepreises für das Haus berücksichtigt. Will der Mann das Haus übernehmen, muss er den Ausgleich zusätzlich aufbringen. Für die Frau wird eine Übernahme deutlich günstiger. 3. Schritt: Die Berechnung des Übernahmepreises für das Haus Möchte der Ehemann das Haus übernehmen, sieht die Rechnung so aus:
Möchte die Ehefrau das Haus übernehmen, wendet sich das Blatt deutlich:
Bitte beachten Sie: Wer das Haus übernimmt, trägt damit auch das Darlehen. Mit dem Ausgleich ist der jeweils Andere aus dieser Verpflichtung entlassen. Einigkeit oder doch gerichtliche Auseinandersetzung?Das Rechenbeispiel setzt eine Tatsache voraus: Die Ehegatten müssen sich einig sein. Leider ist das nicht immer der Fall. Nicht selten scheitert eine Einigung schon an der Frage nach einem angemessenen Preis für das Haus. Im Zuge einer Scheidung wird oft die sprichwörtliche "schmutzige Wäsche" gewaschen, und das gemeinsame Vermögen wird zum Zankapfel: Desinteresse oder Boykott - Am Ende stellen sich viele Fragen, wie so ein Problem gelöst werden kann, vielleicht durch Zwang per Gericht? Bei der Beantwortung dieser und allen anderen Fragen zum Zugewinnausgleich und zur Vermögensauseinandersetzung helfe ich Ihnen gerne. Fragen Sie mich. Dr. Heinz H. Berghof, Fachanwalt für Familienrecht Hannover und Bad Pyrmont, Rechtsanwalt in Hannover und Rechtsanwalt und Notar in Bad Pyrmont. |
Dr. Berghof| Hinüberstraße 4 |30175 Hannover| E-Mail: dr.berghof@web.de