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SorgerechtDas Sorgerecht (oder auch elterliche Sorge) beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes und sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten. Maßgebend hierfür ist § 1626 BGB, der die Grundsätze der elterlichen Sorge regelt (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1626.html) Auch wenn Partner sich trennen, sollten sie sich darüber im Klaren sein, dass sie als Eltern über die gemeinsamen Kinder nicht nur stets verbunden bleiben, sondern insbesondere für die gemeinsamen Kinder immer "Papa" und "Mama" sein werden. Leider muss ich in meiner anwaltlichen Praxis allzu häufig erleben, dass Eltern sich gerade hierüber nicht im Klaren sind und ihre persönlichen Zwistigkeiten gegenüber dem (ehemaligen) Partner auf die Kinder übertragen und leider auch die Kinder nicht selten als Mittel ihrer eigenen Ziele "miss- Ein geradezu klassischer Fall ist hierbei das Unterlaufen des Umgangs mit dem Kind, wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben. Ich kann nur dringend dazu raten, die gemeinsamen Kinder bei sämtlichen Streitigkeiten außen vor zu lassen, was bereits damit anfängt, nicht in Gegenwart des Kindes schlecht über den anderen zu reden. Das Sorgerecht ist gesetzlich folgendermaßen ausgestaltet:
Das gemeinsame SorgerechtGemeinsames Sorgerecht nach der Trenung bedeutet, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt und von dem es durchgehend betreut und versorgt wird, sämtliche Ent- Kann keine Einigung erzielt werden, steht grundsätzlich zunächst das Jugendamt als "Vermittlungsstelle" zur Verfügung. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, ist notfalls gerichtliche Hilfe angezeigt. Das AufenthaltsbestimmungsrechtWesentlicher Bestandteil des Sorgerechts ist das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht, auch als "kleines Sorgerecht" bezeichnet.
Der Begriff ist selbsterklärend: Wer das Aufenthalts- Kommt es zum Streit über das Sorgerecht, kann das Gericht auch entscheiden, dass es beim gemeinsamen Sorgerecht verbleibt, also grundsätzlich weiterhin beide Elternteile gemeinsam grundlegende Entscheidungen zu treffen haben, das Aufenthaltsbestimmungs- Grundsätze für SorgerechtsentscheidungenWird das Sorgerecht streitig und hat das Gericht eine Sorgerechtsentscheidung zu treffen, so erfolgt diese ausschließlich ausgerichtet am Kindeswohl. Das Kindeswohl ist der oberste Grundsatz. Die Interessen der Eltern stehen insoweit zurück. Alleiniges Sorgerecht bedarf besonderer BegründungDas gemeinsame Sorgerecht ist zwar die Regel, doch kein "Automatismus". Beantragt ein Elternteil die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für das gemeinsame Kind, muss er hierfür stichhaltige Gründe vorbringen. Allein der Hinweis im Sorgerechtsverfahren, "man (die Eltern) könne nicht miteinander reden und Absprachen seien nur mit Hilfe von Anwälten möglich", wird in der Regel nicht ausreichen, um von dem durch den Gesetzgeber ausdrücklich als vorrangig angesehenen gemeinsamen Sorgerecht der Eltern abzurücken. Der Entzug des Sorgerechts ist immer das letzte Mittel. Alle anderen Maßnahmen gehen vor. Ihr Rechtsanwalt in Hannover und Bad Pyrmont, Dr. Heinz- H. Berghof, Fachanwalt für Familienrecht in Hannover und Bad Pyrmont. |
Dr. Berghof| Hinüberstraße 4 |30175 Hannover| E-Mail: dr.berghof@web.de