Rechtsanwalt Hannover für Erbrechtsfragen und mit Fachgebiet für Familienrecht in Hannover
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Sorgerecht

Das Sorgerecht (oder auch elterliche Sorge) beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes und sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten. Maßgebend hierfür ist § 1626 BGB, der die Grundsätze der elterlichen Sorge regelt (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1626.html)

Auch wenn Partner sich trennen, sollten sie sich darüber im Klaren sein, dass sie als Eltern über die gemeinsamen Kinder nicht nur stets verbunden bleiben, sondern insbesondere für die gemeinsamen Kinder immer "Papa" und "Mama" sein werden.

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Leider muss ich in meiner anwaltlichen Praxis allzu häufig erleben, dass Eltern sich gerade hierüber nicht im Klaren sind und ihre persönlichen Zwistigkeiten gegenüber dem (ehemaligen) Partner auf die Kinder übertragen und leider auch die Kinder nicht selten als Mittel ihrer eigenen Ziele "miss-
brauchen", sei es um ihre finanziellen Vor-
stellungen durchzusetzen oder um sonst wie Druck auf den anderen auszuüben.


Ein geradezu klassischer Fall ist hierbei das Unterlaufen des Umgangs mit dem Kind, wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben. Ich kann nur dringend dazu raten, die gemeinsamen Kinder bei sämtlichen Streitigkeiten außen vor zu lassen, was bereits damit anfängt, nicht in Gegenwart des Kindes schlecht über den anderen zu reden.

Das Sorgerecht ist gesetzlich folgendermaßen ausgestaltet:

  • Sind die Eltern verheiratet, haben Sie - wie schon immer - das gemein-
    same Sorgerecht.
  • Sind die Eltern nicht verheiratet, können Sie eine Erklärung abgeben, für das Kind gemeinsam sorgen zu wollen und haben dann ebenfalls das gemeinsame Sorgerecht. Geben sie eine solche Erklärung nicht ab, bleibt es wie bisher beim alleinigen Sorgerecht der Mutter.
  • Leben die Eltern getrennt und hatten zuvor das gemeinsame Sorge-
    recht, dann bleibt es auch nach der Scheidung dabei, es sei denn, einer der beiden beantragt das alleinige Sorgerecht.

    Dann kann das Gericht mit Zustimmung des anderen Elternteils bzw. wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht das Sorgerecht auf einen allein übertragen. Wird also - weder im Rahmen des Scheidungsverfahrens, noch sonst - kein Antrag zum Sorgerecht gestellt, wird hierüber auch keine Entscheidung getroffen, es bleibt beim gemeinsamen Sorgerecht


Das gemeinsame Sorgerecht

Gemeinsames Sorgerecht nach der Trenung bedeutet, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt und von dem es durchgehend betreut und versorgt wird, sämtliche Ent-
scheidungen und Angelegenheiten des täglichen Lebens
alleine treffen kann. Über grundlegende Entscheidungen wie Schulwechsel, einen schwerwiegenden ärztlichen Eingriff usw. müssen beide Elternteile entscheiden.

Kann keine Einigung erzielt werden, steht grundsätzlich zunächst das Jugendamt als "Vermittlungsstelle" zur Verfügung. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, ist notfalls gerichtliche Hilfe angezeigt.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Wesentlicher Bestandteil des Sorgerechts ist das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht, auch als "kleines Sorgerecht" bezeichnet. Der Begriff ist selbsterklärend: Wer das Aufenthalts-
bestimmungsrecht innehat, entscheidet, wo und bei wem das Kind lebt und sich aufhält.

Kommt es zum Streit über das Sorgerecht, kann das Gericht auch entscheiden, dass es beim gemeinsamen Sorgerecht verbleibt, also grundsätzlich weiterhin beide Elternteile gemeinsam grundlegende Entscheidungen zu treffen haben, das Aufenthaltsbestimmungs-
recht aber nur einem der Eltern übertragen.

Grundsätze für Sorgerechtsentscheidungen

Wird das Sorgerecht streitig und hat das Gericht eine Sorgerechtsentscheidung zu treffen, so erfolgt diese ausschließlich ausgerichtet am Kindeswohl. Das Kindeswohl ist der oberste Grundsatz. Die Interessen der Eltern stehen insoweit zurück.

Alleiniges Sorgerecht bedarf besonderer Begründung

Das gemeinsame Sorgerecht ist zwar die Regel, doch kein "Automatismus". Beantragt ein Elternteil die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für das gemeinsame Kind, muss er hierfür stichhaltige Gründe vorbringen.

Allein der Hinweis im Sorgerechtsverfahren, "man (die Eltern) könne nicht miteinander reden und Absprachen seien nur mit Hilfe von Anwälten möglich", wird in der Regel nicht ausreichen, um von dem durch den Gesetzgeber ausdrücklich als vorrangig angesehenen gemeinsamen Sorgerecht der Eltern abzurücken. Der Entzug des Sorgerechts ist immer das letzte Mittel. Alle anderen Maßnahmen gehen vor.

Ihr Rechtsanwalt in Hannover und Bad Pyrmont, Dr. Heinz- H. Berghof, Fachanwalt für Familienrecht in Hannover und Bad Pyrmont.

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