Gewillkürte Erbfolge (Testament)
Grundsätzlich kann in Deutschland jeder - sofern testierfähig (geschäftsfähig) - bestimmen, wer im Fall seines Todes sein Vermögen (den Nachlass) erhalten soll.
Dies geschieht im Wege der gewillkürten Erbfolge durch sog. letztwillige Verfügungen, i.d.R. also durch Testament, seltener durch Erbvertrag.
Liegt keine letztwillige Verfügung vor, greift die gesetzliche Erbfolge und bestimmt den oder die Erben. Einen Nachlass ohne Erben gibt es nicht.
Pflichtteil ist Grenze der Regelungsmöglichkeit
Grenze der Regelungsmöglichkeit "von Todes wegen" ist dabei immer der sog. Pflichtteil, der nur unter sehr einge- schränkten Voraussetzungen entzogen werden kann und der dem Pflichtteils- berechtigten (Ehegatte, Kinder, Eltern) jedenfalls 50 % des gesetzlichen Erbes sichert.
Wer braucht ein Testament?
Diese Frage kann letztendlich natürlich nur individuell beantwortet werden.
Viel einfacher ist zu beantworten, wer kein Testament benötigt:
Das wird derjenige sein, bei dem die im Gesetz festgelegte Erbfolge zu dem "richtigen", d.h. gewollten Ergebnis führt.
Nun kann man sicher trefflich darüber streiten, was denn nun das "richtige Ergebnis" ist.
Richtig wird die Erbfolge im Sinne des Erblassers jedenfalls immer dann sein, wenn dem bedachten Erben das Gesetz zwangsläufig dasjenige zukommen lässt, was er erhalten soll und ihm dies niemand streitig machen kann.
So wird beispielsweise im Fall eines kinderlosen Ehepaares, bei dem keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung (mehr) vorhanden sind, die gesetzliche Erbfolge zum gewünschten Ergebnis führen, sofern der längstlebende Ehepartner den gesamten Nachlass erhalten soll.
Sobald jedoch zum Beispiel
- mehr als ein gesetzlicher Erbe in Frage kommt,
- man auf die Weitergabe und/oder die Verteilung seines Vermögens aus sozialen, wirtschaftlichen oder auch nur aus steuerlichen Gründen Einfluss nehmen will oder
- auf zukünftige Veränderungen in der Struktur der in Betracht kommenden Erben angemessen reagieren will
sollte man die starren Regeln der gesetzlichen Erbfolge für die eigene Vermögensnachfolge außer Kraft setzen und den eigenen Erbfall durch Abfassung eines Testaments und Erbvertrages regeln.
Fragen sie mich; gerne bin ich Ihnen bei der Gestaltung behilflich.
Fallgruppen für die Notwendigkeit eines Testaments/Erbvertrages
Es gibt mehrere Gründe bzw. "klassische" Fallgruppen, in denen die Abfassung einer letztwilligen Verfügung angezeigt ist, z.B.:
Die Erbengemeinschaft
Ist im Erbfall mehr als ein gesetzlicher Erbe vorhanden, führt die gesetzliche Erbfolge zwangsläufig zu einer so genannten Erbengemeinschaft: Wesen und gleichzeitig Gefahr und Problem der Erbengemeinschaft ist, dass keiner der Erben alleine über den Nachlass verfügen kann und der Nachlass in der Regel früher oder später auseinandergesetzt werden muss.
Sofern keine Einigkeit unter den Erben über die Verteilung des Erbes besteht, führt dies nicht selten zu einem völligen Zerwürfnis innerhalb der Familie und kann im Extremfall bis zur zwangsweisen Teilungsversteigerung des Familienwohnheims führen.
Ein Beispiel mag dies verdeutlichen:
Angenommen der Familienvater stirbt und hinterlässt außer seiner Ehefrau noch zwei Kinder, so führt die gesetzliche Erbfolge dazu, dass die Mutter/Ehefrau und die beiden Kinder eine Erbengemeinschaft bzgl. des Familienheims bilden, das Familienheim also allen drei Erben gemeinsam gehört, keiner der Erben aber alleine hierüber ohne Zustimmung der anderen Miterben verfügen darf.
Lebt hier noch die Mutter und möchte sie auch weiterhin dort wohnen bleiben und ist weiteres Vermögen nicht vorhanden, stellt sich die Frage was zu tun ist, wenn eines oder auch beide Kinder Anspruch auf den eigenen Erbteil (Anteil am Familienheim) erheben.
Soll die Mutter an die Kinder "Miete" zahlen, da sie ja den Anteil der Kinder an dem Haus nutzt? Muss die Mutter ein Darlehen aufnehmen, um die Kinder auszuzahlen?
Muss das Familienheim verkauft werden und ist die Mutter gezwungen auszuziehen? Und wie ist der Erlös zwischen Mutter und Kindern aufzuteilen, um nur einige Problemmöglichkeiten zu nennen.
Umfangreicher Nachlass
Handelt es sich um einen größeren Nachlass, zu dem gegebenenfalls noch Immobilien- vermögen und/oder Unternehmen gehören, haben die in Betracht kommenden gesetz- lichen Erben unterschiedliche Interessen, sind sie jung, unerfahren oder gar zerstritten, sollte eine letztwillige Verfügung aufgenommen werden, die für eine reibungslose Nach- lassabwicklung sorgt und dem Verlust der familiären Firma vorbeugt.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Auch bei einem eheähnlichen und jahrzehntelangen Zusammenleben besteht kein gesetz- liches Erbrecht des Lebenspartners.
Der Lebenspartner geht demgemäß im Erbfall komplett leer aus.
Mehrere Kinder aus verschiedenen Beziehungen
Auch hier bietet sich eine letztwillige Verfügung an, weil hiermit zielgerichtet entschieden werden kann, wie und in welchem Umfang die aktuelle Ehefrau abgesichert werden kann und wie und in welchem Umfang die anderen Kinder bedacht werden sollen.
Zuwendung einzelner Gegenstände
Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge ist die gesetzliche Erbfolge nicht geeig- net, einzelne Gegenstände aus dem Nachlass bestimmten Personen zukommen zu lassen.
Der oder die Erben erhalten sozusagen "Alles im Paket" in einer Erbengemeinschaft; die Verteilung bleibt ihnen überlassen. Durch letztwillige Verfügungen können bestimmten Personen ganz bestimmte Gegenstände zugewendet werden.
Ausgleich unter mehreren Erben
Die gesetzlichen Erbquoten sind starr und unflexibel. Kinder erben zu gleichen Teilen, der Anteil der Ehefrau ist ebenfalls festgelegt, Zuwendungen zu Lebzeiten bleiben ebenso außer Ansatz wie besondere Verdienste im Betrieb, durch Pflege der Eltern usw.
Mit letztwilligen Verfügungen kann auch hier ein gerechter Ausgleich erfolgen.
Ihr Rechtsanwalt in Hannover und Rechtsanwalt und Notar in Bad Pyrmont, Dr. Heinz- H. Berghof Fachanwalt für Familienrecht in Hannover und Bad Pyrmont.
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