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Erbrecht des EhegattenNeben den Verwandten des Erblassers ist auch sein (lebender) Ehegatte gesetzlicher Erbe. Dabei richtet sich das Erbteil des Ehegatten danach, welche lebenden Verwandten vorhan- Erbquote des EhegattenNeben Verwandten der ersten Ordnung ist der Ehegatte zu einem Viertel als Erbe berufen, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten, noch der zweiten Ordnung und auch keine Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte die ganze Erbschaft, § 1931 Absatz 1 und 2 BGB. Erbquote bei ZugewinngemeinschaftHaben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, er- Erbquote bei GütertrennungHaben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart, wird der Erbteil des Ehegatten ausschließlich nach den erbrechtlichen Regeln bestimmt. Die familienrechtliche Regelung des § 1371 BGB findet keine Anwendung. Dabei gilt die Besonderheit, dass bei Vorhandensein von Abkömmlingen des Erblassers die Höhe des Ehegattenanteils gemäß § 1931 Absatz 4 BGB unterschiedlich ist:
Voraussetzung ist jeweils, dass die Kinder (eheliche, nichteheliche oder angenommene Kinder des Erblassers) als gesetzliche Erben berufen sind, also weder - zum Beispiel durch Testament oder Erbvertrag - enterbt sein, noch ihr Erbrecht verloren haben dürfen, zum Beispiel durch Verzicht oder Ausschlagung. Die gesetzliche Vorschrift findet sich in § 1931 BGB Voraus des EhegattenSofern die Eheleute einen gemeinschaftlichen Haushalt geführt haben, steht dem über- Voraussetzung ist dabei, dass der Ehegatte endgültig gesetzlicher Miterbe geworden ist. Daher besteht kein Anspruch, wenn der Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) als Erbe eingesetzt wurde oder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, auf das Erbrecht verzichtet hat, die Erbschaft ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt ist. Den Inhalt dieses Anspruchs regelt § 1932 BGB Ausschluss des EhegattenerbrechtsDas Erbrecht des Ehegatten einschließlich des Anspruchs auf das Voraus ist an den Bestand der Ehe beim Erbfall gebunden. Da auch eine Trennungszeit zur Ehezeit gehört (die Ehe wird erst durch eine rechtskräftige gerichtliche Scheidung beendet) endet das Erbrecht des Ehegatten nicht allein dadurch, dass die Eheleute sich trennen. Damit das Ehegattenerbrecht erlischt, muss der Erblasser vor seinem Tod zumindest die Scheidung oder die Aufhebung seiner Ehe beantragt haben oder einem Scheidungsantrag seines Ehegatten zugestimmt haben. Dies regelt § 1933 BGB Beachten Sie also bitte, dass Sie im Fall einer endgültigen Trennung entsprechende Maßnahmen einleiten, also insbesondere ein Testament ins Auge fassen sollten. Ihr Rechtsanwalt in Hannover und Rechtsanwalt und Notar in Bad Pyrmont, Dr. Heinz- H. Berghof Fachanwalt für Familienrecht in Hannover und Bad Pyrmont. |
Dr. Berghof| Hinüberstraße 4 |30175 Hannover| E-Mail: dr.berghof@web.de