Rechtsanwalt Hannover für Erbrechtsfragen und mit Fachgebiet für Familienrecht in Hannover
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Gesetzliche Erbfolge

Geregelt ist die gesetzliche Erbfolge insbesondere in den §§ 1922 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches. Voraussetzung für das Eingreifen der gesetzlichen Erbfolge ist, dass der Erblasser kein Testament/Erbvertrag hinterlassen hat. Hat der Erblasser eine derartige wirksame letztwillige Verfügung verfasst, gelten grundsätzlich die dort enthaltenen Erbregelungen.

Die gesetzliche Erbfolge ist im Gesetz detailliert geregelt und lässt sich auf den gemein-
samen Nenner bringen, dass der Erblasser von seinen lebenden Verwandten beerbt wird, wobei nähere Verwandte weiter entfernte Verwandte grundsätzlich von der Erbfolge ausschließen.

Eine Besonderheit nehmen dabei eventuell vorhandene Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ein. Im Folgenden wird zunächst davon ausgegangen, dass der Erblasser weder verheiratet, noch Partner einer Lebenspartnerschaft ist.

Erbfolge nach Ordnungen und Stämmen

Das Gesetz teilt den Grad der Verwandtschaft in "Ordnungen" ein und innerhalb der Ordnungen in "Stämme", sog. Erbfolge nach Stämmen.

Dabei schließen Angehörige einer vorhergehenden Ordnung Angehörige nachfolgender Ordnungen aus, so dass Angehörige nachfolgender Ordnungen nur dann Erbe werden können, wenn die Angehörigen der vorhergehenden (übergeordneten) Ordnung wegge-
fallen sind, also entweder bereits verstorben sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben, Diese Rangfolge der Ordnungen ist in § 1930 BGB geregelt

Erben der 1. Ordnung

Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, seine Enkel und Urenkel. Lebt also zum Zeitpunkt des Todesfalls ein Sohn oder eine Tochter des Erb-
lassers, so erbt dieses Kind grundsätzlich alleine den kompletten Nachlass.

Sind mehrere Kinder vorhanden, so erben diese zu gleichen Teilen. Sofern ein Kind des Erblassers verstorben ist, selbst aber ein eigenes Kind hat, so erbt dieses Enkelkind des Erblassers, mehrere Enkel wiederum anteilsmäßig.

Sofern ein Kind unter mehreren Kindern des Erblassers zum Zeitpunkt des Todesfalles bereits verstorben ist, so geht sein Erbteil auf seine eigenen Abkömmlinge über. Die entsprechende Vorschrift im Gesetz ist § 1924 BGB

Erben der 2. Ordnung

Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls weder Kinder, noch Enkel- oder Urenkelkinder des Erblassers, kommen die Erben der zweiten Ordnung zum Zug. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erb-
lassers.

Leben beide Elternteile noch, so erben sie jeweils zu gleichen Teilen je die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil verstorben, treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge usw. Innerhalb der Erben der zweiten Ordnung gelten die gleichen Regeln wie innerhalb der Erben der ersten Ordnung.

Hat der verstorbene Elternteil keine eigenen Abkömmlinge, so erbt der überlebende Teil allein. Die Vorschriften für die Erben der zweiten Ordnung finden sich in § 1925 BGB

Erben der 3. Ordnung

Sofern der Erblasser weder eigene Kinder (oder deren Nachkommen) hinterlässt und auch seine Eltern (mitsamt deren Nachkommen) bereits verstorben sind, sind die Erben 3. Ord-
nung an der Reihe.

Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Auch hier ist das Prinzip der Erbfolge dasselbe wie bei den Erben erster und zweiter Ordnung.

Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten an dessen Stelle seine Nachkommen (Tanten und Onkel des Erblassers) mitsamt deren eigenen Kindern. Maßgebend ist § 1926 BGB

Erben der 4. Ordnung

Sollte der eher seltene Fall auftreten, dass weder Erben der ersten, zweiten oder dritten Ordnung vorhanden sind, so erben die Ureltern des Erblassers mitsamt deren Nachkom-
men als Erben der vierten Ordnung, § 1928 BGB

Fernere Ordnungen

Die weitere Erbfolge bestimmt das Gesetz in § 1929 BGB

Erbrecht des Fiskus

Hat der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinerlei Verwandte und auch keine Lebens-
partner oder Ehegatten, erbt der Staat. § 1936 BGB

Ihr Rechtsanwalt in Hannover und Rechtsanwalt und Notar in Bad Pyrmont, Dr. Heinz- H. Berghof Fachanwalt für Familienrecht in Hannover und Bad Pyrmont.

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