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BGH - Wirksamkeit von Vereinbarungen zum TrennungsunterhaltMit Beschluss vom 30.09.2015 - XII ZB 1/15 (NJW 2015, 3715 ff) hat der Bundesgerichtshof in einer grundlegenden Entscheidung zur Wirksamkeit vertraglicher Regelungen zum Trennungsunterhalt Stellung genommen. Die maßgebende gesetzliche Vorschrift, die der BGH in dieser Entscheidung ausgelegt und damit konkretisiert hat findet sich in § 1614 Absatz 1 BGB, wo es heißt: "Für die Zukunft kann auf Unterhalt nicht verzichtet werden". Zu beachten ist, dass diese Vorschrift und damit auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur den Ehegatten-Trennungsunterhalt betrifft, d.h. nicht den Geschiedenenunterhalt der Ehegatten (nachehelichen Unterhalt. Zur Erinnerung: Mit Trennungsunterhalt ist der Ehegattenunterhalt bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens gemeint, also der Unterhalt, der an den anderen Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist, also noch während Bestehens der Ehe. Nach Rechtskraft der Scheidung sprechen wir vom Geschiedenenunterhalt. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie hier Das Verbot auf zukünftigen Trennungsunterhalt zu verzichten betrifft dabei nicht nur den vollständigen Verzicht, sondern auch einen Teilverzicht. Das war bisher schon klar. Nicht abschließend geklärt war bisher, in welchem Umfang ein Teilverzicht gegebenenfalls noch als wirksam angesehen werden kann. Ausgangspunkt der Beurteilung ist dabei immer der rechnerisch ermittelte gesetzliche Unterhalt. Insoweit hat der BGH nun klargestellt, dass als grobe Einschätzung eine Unterschreitung des rechnerisch sich ergebenden Unterhalts von bis zu 20% noch als zulässig angesehen werden kann. Auf der anderen Seite sei eine Unterschreitung von einem Drittel (33%) grundsätzlich nicht mehr wirksam (BGH NJW 2015, 3717). Ferner hat der BGH in dieser Entscheidung klargestellt, dass die Wirksamkeit eines Verzichts auf Trennungsunterhalt nicht davon abhängig ist, ob mit diesem Verzicht die Grenze der Sozialbedürftigkeit erreicht ist. Hierauf komme es nicht an, weil sich hierfür im Gesetz keine Grundlage finde. Das Verbot des § 1614 Absatz 1 BGB sei uneingeschränkt und nicht an eine sich gegebenenfalls ergebende Sozialhilfebedürftigkeit gebunden, also unabhängig hiervon zu beurteilen. Folglich kann sich ein Vertragspartner nicht darauf berufen und die Wirksamkeit eines Teilverzichts auf Trennungsunterhalt damit begründen, durch den Teilverzicht sei der andere noch nicht sozialhilfebedürftig. Konsequenterweise hat der BGH dann auch klargestellt, dass die Wirksamkeit von Regelungen zum Trennungsunterhalt immer isoliert zu betrachten sind. Insbesondere seien auch beim Trennungsunterhalt - im Gegensatz zur Prüfung der Wirksamkeit von Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt - keine anderen Regelungen in einem Ehevertrag in die Wirksamkeitsprüfung einzubeziehen. Billigkeitsgesichtspunkte und Kompensationsregelungen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung, im Zugewinn oder zum Beispiel bei Versorgungsausgleich bleiben also außen vor bei der Frage, ob eine Regelung zum Trennungsunterhalt wirksam ist oder nicht. |
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