Rechtsanwalt Hannover für Erbrechtsfragen und mit Fachgebiet für Familienrecht in Hannover
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Versagung von Ehegattenunterhalt wegen neuer Partnerschaft nach einem Jahr

Wendet sich der unterhaltsberechtigte Ehegatten einem neuen Partner zu, stellt sich häufig die Frage, ob er/sie hierdurch seinen/ihren Anspruch auf Ehegattenunterhalt verliert.

Der Gesetzgeber hat dies in dem Tatbestand der groben Unbilligkeit normiert und in § 1579 Nr. 2 BGB festgeschrieben, dass ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Der gesetzgeberische Gedanke, der hinter dieser Vorschrift steht ist der, dass eine dauerhafte Unterhaltsleistung des anderen Ehegatten unzumutbar erscheinen kann, wenn der den Unterhalt begehrende Ehegatte sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und zu erkennen gegeben hat, dass er diese nicht mehr benötigt.

Dabei kommt es darauf an, ob der den Unterhalt verlangende Ehegatte und sein/ihr neuer Partner ihre Lebensverhältnisse dermaßen aufeinander eingestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen und sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren und damit das (neue) Zusammenleben ähnlich gestalten wie Ehegatten.

Ab welchem Zeitraum eine solch verfestigte neue Lebensgemeinschaft anzunehmen ist, hat das Gesetz nicht vorgeschrieben. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen, die unterschiedliche Zeiträume ansetzen.

In der Regel geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft und damit diese Vorschrift erst nach der Dauer von 2-3 Jahren angenommen werden kann, sofern nicht "sonstige Umstände" hinzutreten.

Derartige sonstige Umstände hat der BGH unter anderem angenommen, wenn die neuen Partner zusammen in einer Wohnung leben und hinreichend erkennbare Indizien hinzukommen, die für eine langfristige Planung einer gemeinsamen Zukunft sprechen.

In einer von mir erwirkten Entscheidung hat nunmehr das Amtsgericht Hannover am 1. August 2016 eine entsprechende Entscheidung getroffen und der Ehefrau die Zahlung von Trennungsunterhalt nach 1 Jahr Zusammenleben mit dem neuen Partner wegen grober Unbilligkeit versagt.

Maßgebliche hat das Amtsgericht Hannover in dem von mir vertretenen Fall darauf abgestellt, dass die Ehefrau seit rund einem Jahr mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammen sei, inzwischen mit ihm in einer Wohnung lebe und hinreichend erkennbare Indizien für eine langfristige Planung einer gemeinsamen Zukunft vorliegen, weil die Ehefrau ein Kind von ihrem neuen Lebensgefährten erwarte und dieses Kind offenbar im gemeinsamen Haushalt von ihr und ihrem neuen Lebensgefährten versorgt werden soll. Dass die Ehefrau mit ihrem Noch-Ehemann ein gemeinsames minderjähriges Kind habe, stehe dieser Entscheidung nicht entgegen, weil der Noch-Ehemann für das gemeinsame Kind den gesetzlichen Unterhalt zahle.

Bei Interesse können Sie diese Entscheidung gerne bei mir anfordern.

Wichtiger Praxishinweis:

Auch im Unterhaltsrecht kommt es immer auf den Einzelfall an und sind jeweils die individuellen Umstände zu berücksichtigen. Ob gegebenenfalls bei Ihnen und bei vergleichbarer Fallgestaltung der Unterhalt versagt wird, ist deshalb nicht sicher. Wenden Sie sich gegebenenfalls gerne an mich. Ich helfe Ihnen weiter.

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