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Realsplitting - Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten

Bei Unterhaltszahlungen ist stets zu beachten, dass diese vom Unterhaltspflichtigen bis zu 13.805 ¤ im Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden können und als Sonderausgaben abzugsfähig sind, § 10 Abs. 1 a Nummer 1 Einkommensteuergesetz, sofern

  1. der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist
  2. der Empfänger die Unterhaltszahlungen als eigenes Einkommen versteuert und
  3. eine Ehe mit dem Empfänger bestand und nun geschieden ist (Nachehelicher Unterhalt) oder
  4. die Ehe noch besteht, die Ehepartner jedoch dauernd getrennt leben (Trennungsunterhalt)

Auf den Kindesunterhalt findet das begrenzten Realsplittings folglich keine Anwendung.

Für den Zahlungspflichtigen liegt der Vorteil darin, dass er durch den Sonderabzug der Unterhaltsleistungen weniger Steuern zahlen muss.

Für den Unterhaltsempfänger ergeben sich hierdurch keine Nachteile. Er/Sie muss zwar die Unterhaltszahlungen als eigenes Einkommen versteuern, im Gegenzug ist der Unterhaltsschuldner jedoch verpflichtet, die daraus entstehenden finanziellen Nachteile auszugleichen. Die Rechtsprechung leitet diese Verpflichtung aus der ehelichen Solidarität in Verbindung mit § 242 BGB her (BGH vom RZ 98,953).

Die auszugleichenden steuerlichen Nachteile bestehen in der Differenz der Steuern, die der Unterhaltsempfänger ohne des begrenzten Realsplittings hätte zahlen müssen und den Steuern, die er mit dem begrenzten Realsplittings zahlen muss.

Demgemäß ist der Unterhaltsschuldner auch verpflichtet dem begrenzten Realsplitting zustimmen, wenn der Unterhaltspflichtige sich ihm gegenüber zum Nachteilsausgleich verpflichtet.

Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ist gerichtlich durchsetzbar.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Höhe des Unterhalts streitig ist oder nicht. Entscheidend ist einzig und allein, wie viel Unterhalt in dem betreffenden Kalenderjahr gezahlt worden ist und nicht, ob sich die Parteien noch weiterhin über den Unterhalt streiten oder wie viel Unterhalt tatsächlich in den betreffenden Kalenderjahr geschuldet war (BFH FamRZ 00,1360).

Entgegen weitläufiger Meinung ist der Unterhaltsempfänger dabei nicht verpflichtet, die Zustimmung dadurch zu erteilen, dass er die "Anlage U" unterschreibt, weil er damit gleichzeitig bestätigt, dass die in der Anlage U angegebenen Unterhaltszahlungen richtig sind (BGH FamRZ 98,953). Das wird nicht verlangt. Der Empfänger muss dann aber seine Zustimmung anderweitig gegenüber dem Finanzamt erklären, zum Beispiel schriftlich oder zur Niederschrift des Finanzamts und den Unterhaltspflichtigen hierüber informieren (OLG Karlsruhe FamRZ 04, 960).

Verweigert der Unterhaltsempfänger die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting schuldhaft, macht er sich dem Unterhaltspflichtigen gegenüber schadensersatzpflichtig. Nach herrschender Ansicht besteht der Schaden in dem finanziellen Nachteil, der dem Unterhaltspflichtigen dadurch entsteht, dass er den gezahlten Unterhalt nicht als Sonderabgaben absetzen konnte (BGH FamRZ 88,820).

Wichtiger Praxishinweis:

Ist die Zustimmung zum begrenzten Realsplittings erfolgt, kann der Unterhaltsgläubiger diese für das laufende Kalenderjahr oder frühere Kalenderjahre grundsätzlich nicht widerrufen (Wendl/Dose, das Unterhaltsrecht in der richterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rn. 955).

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