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Kindergelderhöhung und neue Düsseldorfer Tabelle ab August 2015

Im Bundesgesetzblatt ist am 21. Juli 2015 das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrag­es, des Kinderfreibetrages und des Kinderzuschlages vom 16. Juli 2015 veröffentlicht und damit in Kraft gesetzt worden. Damit einher gegangen ist auch eine Erhöhung des Kinder­geldes.

Insbesondere die Erhöhung des Kindergeldes hat unmittelbare Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch, den Eltern für die Betreuung ihrer Kinder gegenüber dem anderen zahlungspflichtigen Elternteil haben, der die Kinder nicht betreut.

Demzufolge hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zum 1. August 2015 seine Düsseldorfer Tabelle angepasst und abgeändert und hierbei gleichzeitig auch seine unterhaltsrechtlichen Leitlinien aktualisiert.

Einzelheiten erfahren Sie unmittelbar auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düssel­dorf, von der Sie für Ihre Unterlagen die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle sowie die Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf direkt herunterladen können, die beide ab dem 1. August 2015 gelten.

Bemerkenswert ist, dass der steuerlich geltend zu machende Kinderfreibetrag und das Kindergeld zwar rückwirkend zum 1. Januar 2015 erhöht worden sind, der Anspruch auf Zahlung hören Kindesunterhalts nach der neuen Düsseldorfer Tabelle jedoch erst ab dem 1. August 2015 greift. Die neue Düsseldorfer Tabelle entfaltet ihre Wirksamkeit erst ab dem 1. August 2015.

Es ist also nicht so, dass Sie aufgrund der Änderung der Düsseldorfer Tabelle und der Höhe des Kindergeldes bereits ab Januar 2015 nunmehr auch ab Januar 2015 höheren Kindesunterhalt beanspruchen können.

Begründet wird dies vom Gesetzgeber damit, dass ein höherer Kindesunterhalt gemäß
§ 1613 Absatz 1 Satz 1 BGB grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann, in dem der andere Elternteil hierzu aufgefordert worden ist überdies gesetzlich festgelegt sei, dass der Unterhalt jeweils monatlich im Voraus zu zahlen sei.

Mich persönlich überzeugt diese Argumentation nicht, da sie den Vorteil der Erhöhung des Kindergeldes für den die Kinder betreuenden Elternteil nicht unmittelbar an den Kindes­unterhaltszahlungspflichtigen weitergibt. Denn während der Kindergeldberechtigte noch im Jahr 2015 automatisch das erhöhte Kindergeld als Nachzahlung erhält und auch auto­matisch das höhere Kindergeld fortlaufend bis zum Jahresende bekommt, erhält der den Kindesunterhalt zahlende Elternteil die hälftige Erhöhung des Kindergeldes nicht beim Zahlbetrag des Kindesunterhalts angerechnet. Zudem muss der zahlungspflichtige Elternteil von sich aus tätig werden, vorausgesetzt er hat überhaupt von der Kindergelderhöhung erfahren.

Erhebliche Unterschiede allein aus der Erhöhung des Kindergeldes ergeben sich monatlich allerdings nicht, denn die Kindergelderhöhung beträgt lediglich 4 Euro monatlich. Für die ersten beiden Kinder wird nunmehr ein Kindergeld von 188 ¤ monatlich gezahlt statt vorher 184 ¤, für das 3. Kind 194 ¤ statt vorher 190 ¤ und für das 4. und alle weiteren Kinder jeweils 219 ¤ statt vorher 215 ¤.

Insgesamt ergibt sich damit für das laufende Jahr 2015 eine Kindergelderhöhung von
48 ¤.

Derjenige Elternteil, dem das Kindergeld nicht unmittelbar ausgezahlt wird, hat die Möglichkeit, eine Auszahlung der hälftigen Kindergelderhöhung vom anderen Elternteil über den so genannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zu verlangen, also eine Ausgleichsforderung von 24 ¤ pro Kind.

Zum 1. Januar 2016 steht sodann eine weitere Erhöhung des Kindergeldes um jeweils 2 Euro an, so dass ab Januar 2016 für die ersten beiden Kinder 190 ¤, für das dritte Kind 196 ¤ und ab dem vierten Kind jeweils 221 ¤ monatliches Kindergeld gezahlt werden.

Etwas höher als alleine die Kindergelderhöhung sind die höheren Zahlbeträge des Kindesunterhaltes, die sich aus Seite 6 der Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. August 2015 ergeben.

Die Zahlbeträge sind durchgehend über die einzelnen Einkommensstufen und Altersstufen der Tabelle um mindestens 11 Euro monatlich angehoben worden.

So beträgt zum Beispiel der zu zahlende Kindesunterhalt für ein Kind bis zu fünf Jahren nach der ersten Einkommensstufe (anrechenbares Nettoeinkommen bis 1.500 ¤ monatlich) nunmehr 236 ¤ monatlich (vorher 225 ¤ monatlich) und für ein Kind vom 6. bis 11. Lebensjahr 284 ¤ monatlich (vorher 272 ¤ monatlich) und für ein Kind vom 12. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit 348 ¤ monatlich (vorher 334 ¤ monatlich).

Die Erhöhungen erfolgen durchgehend bis zur 10. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle, also einem anrechenbaren Monatsnettoeinkommen von 4.701 bis 5.100 ¤ monatlich.

Ob und in welchem Umfang all diese Änderungen für Sie persönlich von Vorteil oder Nachteil sind, erkläre ich Ihnen gerne.

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