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Umgangsrecht / BesuchsrechtNeben dem Sorgerecht wird häufig um das Umgangs- und Besuchsrecht mit den gemein- Berücksichtigen Sie bitte immer, dass jeder Elternteil, aber auch das Kind ein Um- Lassen Sie sich deshalb hiermit nicht unter Druck setzen.
Das Umgangs- und Besuchs- Gegenstand des UmgangsrechtsGegenstand des Umgangs- und Besuchsrechts ist der persönliche Umgang zwischen Elternteil und Kind. Dieses Recht steht neben den Eltern auch anderen Personen (etwa den Geschwistern oder den Großeltern) zu, wenn dies dem Wohl des Kindes dienlich ist. Ebenso wie im Sorgerecht wird auch beim Umgangsrecht dem Kindeswohl oberste Priorität eingeräumt. Das Gesetz geht davon aus, dass mit Blick auf die Entwicklung des Kindes beide Elternteile regen Kontakt zu ihm haben sollen. Dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, steht in der Regel alle 14 Tage ein Be- Deshalb sollten beide Eltern versuchen, sich über das Umgangs- und Besuchsrecht bereits vor der endgültigen Trennung zu einigen. Hierzu sollte ein Plan aufgestellt werden, den beide Elternteile unterschreiben und der für sie beide verbindlich ist. Das Jugendamt ist 1. AnsprechpartnerKann keine Einigung herbeigeführt werden, ist zunächst das Jugendamt einzuschalten, das kostenlos für Sie tätig wird und nochmals versucht, eine "friedliche" Lösung zu finden. Ansonsten muss und wird letztendlich das Gericht entscheiden, was schon im Kindesinteresse das letzte Mittel sein sollte. Sollten Sie insoweit Schwierigkeiten mit dem anderen Elternteil haben, können Sie sich gerne vertrauensvoll an mich wenden.
Ich werde Ihnen hierbei nicht nur beratend und hilfreich zur Seite stehen, wenn es um einvernehmliche außergerichtliche Regelungen und/oder Problemen mit dem Jugendamt geht, sondern selbstverständlich auch im Rah- Ihr Rechtsanwalt in Hannover und Rechtsanwalt und Notar in Bad Pyrmont, Dr. Heinz- H. Berghof Fachanwalt für Familienrecht in Hannover und Bad Pyrmont. |
Dr. Berghof| Hinüberstraße 4 |30175 Hannover| E-Mail: dr.berghof@web.de