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Zugewinnausgleich: ein gesetzlich verankertes Recht

Der Zugewinnausgleich ist einer von drei wesentlichen finanziellen Punkten, die Sie im Falle einer Scheidung beachten sollten. Keine Sorge: Ich helfe Ihnen dabei. Bevor wir näher darauf eingehen, hier eine kurze Differenzierung aller drei Aspekte:

  • Beim Zugewinnausgleich geht es um den Ausgleich aus Vermögen. Die Betonung liegt hier auf Vermögen, nicht auf dem Eigentum eines jeden der beiden Ehegatten. Dazu in der Folge mehr.
  • Unterhalt wird aus dem laufenden Einkommen gezahlt. Eine Richtlinie für die Unterhaltsberechnung ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Sie wird in regelmäßigen Abständen angepasst.
  • Der Versorgungsausgleich definiert den Ausgleich von Rentenrechten. Hier geht es um Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung im Alter oder auch im Falle einer verminderten Erwerbsfähigkeit.

Zurück zum Zugewinnausgleich: Er kommt immer dann zum Zuge, wenn Sie als Ehe­leute keine anderslautenden Vereinbarun­gen per Ehevertrag geschlossen haben. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 1363.

Kurz: Der Güterstand der Zugewinnge­meinschaft entsteht kraft Gesetz "auto­matisch" mit der Eheschließung. Damit ist der Zugewinnausgleich also ein gesetzlich verankertes Recht.

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Zugewinnausgleich regelt nicht das Eigentum.

Jedem das seine. Sie kennen den Spruch? Tatsächlich trifft er den Kern der Sache, denn der § 1363 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sagt noch etwas ganz Wichtiges aus: Ver­mögen von Mann und Frau werden mit Eheschließung nicht zum Gemeinschaftsvermögen.

Dieser Paragraph schließt ausdrücklich auch das Vermögen ein, das ein Ehegatte nach der Vermählung erwirbt. Vergessen sie also Aussagen, wie "Dein Auto gehört nicht dir alleine", "Das ist unser gemeinsames Geld", "Du kannst über dies und das nicht alleine bestim­men." - Doch, das können beide Seiten. Die Ehe ist, so lange sie besteht, sozusagen eine gelebte Gütertrennung.

Jeder Ehegatte ist und bleibt auch während der Ehe grundsätzlich Eigentümer der Sachen, die er gekauft und des Vermögens, das er selbst erwirtschaftet hat. Dazu gehören natür­lich auch eigene Bankkonten, Lebensversicherungen, Kapitalanlagen, Aktien, Wertpapiere usw. Gleiches gilt übrigens auch für Schulden und Verbindlichkeiten.

Macht ein Ehegatte Schulden, so sind dies allein seine Schulden. Der andere Ehegatte haftet dafür nicht deshalb, weil er/sie mit ihr/ihm verheiratet ist. Für vor und während der Ehe entstandene Verbindlichkeiten haftet jeder Ehegatte allein mit seinem eigenen Vermö­gen. (vgl. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 1363, Rn. 3)

Natürlich gibt es auch Ausnahmen von der grundsätzlichen Trennung der Vermögen während der Ehe und dem Selbstbestimmungsrecht über das eigene Vermögen. So werden beispielsweise Haushaltsgegenstände (Hausrat), die während der Ehe angeschafft werden grundsätzlich aufgund der bestehenden Ehe gemeinsames Vermögen beider Eheleute, §§ 1369, 1568b BGB und bedürfen Verfügungen über den wesentlichen Teil des Vermögens der Zustimmung des anderen Ehegatten, § 1365 BGB.

Konkret: Der Zugewinnausgleich definiert lediglich den Anspruch auf Zahlung gegen den anderen Ehegatten, und zwar aus der während der Ehe erwirtschafteten Vermögens­mehrung, dem Zugewinn. Er rüttelt nicht an den Eigentumsverhältnissen.

Zugewinn ist die Differenz aus Anfangs- und Endvermögen.

Räumen wir mit einem weiteren Missverständnis auf. Der Zugewinnausgleich betrifft das gesamte Vermögen. Das ist falsch. Er wird ausschließlich auf die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ermittelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert diese Regelung unter § 1378 sehr genau. Dort heißt es:

"Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu."

Es kommt also nicht darauf an, wie viel Vermögen jeder Ehegatte tatsächlich hat, sondern wie viel Vermögen er zum maßgeblichen Stichtag am Ende der Ehe seit der Heirat dazugewonnen hat.

So ist es unter § 1373 BGB klar geregelt. Zugewinn, sagt das Gesetz, ist der Betrag, um den das Endvermögen über dem des Anfangsvermögens liegt. Eine schlichte Gegenüber­stellung also. Das Gesetz definiert auch die beiden wichtigen Begriffe "Anfangsvermögen" und "Endvermögen".

  • Das Anfangsvermögen beziffert das Vermögen eines Ehegatten exakt am Tag der Eheschließung, und zwar nach Abzug der Verbindlichkeiten.
  • Das Endvermögen beziffert das Vermögen eines Ehegatten am Tage der Zustellung des Scheidungsantrages. Auch hier werden die Verbindlichkeiten abgezogen.

Der Zugewinn wird übrigens für beide Ehegatten ermittelt. Am Ende gilt eine ganz einfache Regel: "Wer während der Ehe mehr dazu erwirtschaftet hat als der andere, gibt ab, und das heißt: Der Ehegatte, dessen Zugewinn über dem des anderen liegt, muss einen Ausgleich leisten.

Nicht ausgeglichen wird übrigens das Vermögen, das die Ehegatten sich nicht selbst erar­beitet haben. Das sind zum Beispiel Schenkungen oder Erbschaften. Bei aller Klarheit, die das BGB in Sachen Zugewinnausgleich zu geben scheint, gilt immer noch: Jeder Einzelfall muss auch als solcher betrachtet werden.

Selbstverständlich berate ich Sie sehr gern und stehe Ihnen im Rahmen außergerichtlicher oder gerichtlicher Vertretung zur Verfügung. Ein Rechenbeispiel zum Zugewinnausgleich und zur Vermögensauseinandersetzung finden Sie auf meiner Seite "Vermögensauseinandersetzung".

Ihr Ansprechpartner bei Scheidung, Zugewinnausgleich, Unterhaltsanspruch und Versorgungsausgleich: Dr. Heinz H. Berghof, Fachanwalt für Familienrecht Hannover und Bad Pyrmont, Rechtsanwalt in Hannover sowie Rechtsanwalt und Notar in Bad Pyrmont.
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