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Steuervorteil aus neuer Ehe beim Kindesunterhalt

Bei der Prüfung, in welcher Höhe Kindesunterhalt zu zahlen ist, kommt es stets auf das sogenannte "unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen" des Unterhaltspflichtigen an.

Bei der Ermittlung dieses unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens stellt sich unter anderem die Frage, in welchem Umfang ein Unterhaltspflichtiger Steuervorteile einsetzen muss, die sich aus einer neuen Ehe ergeben.

Hierzu ein einfaches Beispiel:

Der unterhaltspflichtige Kindesvater versteuert sein Einkommen nach der Scheidung der Kindesmutter nach der Steuerklasse 1. Der Kindesvater heiratet sodann neu und wählt mit seiner neuen Frau die steuerliche Gesamtveranlagung. Der Vorteil ist bekannt: Der Kin­desvater erhält den sogenannten Splittingvorteil und verfügt damit über ein höheres Net­toeinkommen als vorher bei der Einzelveranlagung nach der Steuerklasse 1.

Muss er dieses höhere Nettoeinkommen nun für den Kindesunterhalt einsetzen?

Hiermit hat sich schwerpunktmäßig das Oberlandesgericht Nürnberg in seiner nunmehr veröffentlichten Entscheidung vom 11. Dezember 2014 befasst (OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.12.2014 - 10 UF 1182/14 (AG Straubing) und diese Frage eindeutig bejaht:

Der Unterhaltsschuldner muss gegenüber einem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind den Vorteil einsetzen, der sich aus der Wahl einer günstigeren Steuerklasse für ihn ergibt. Beim Splittingvorteil (Wahl der Steuerklassen 3/5) aus einer neuen Ehe ist dabei der Gesamtvorteil beider Ehegatten aufzuteilen, und zwar im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte der Ehegatten.

Begründet hat das Oberlandesgericht Nürnberg seine Entscheidung u.a damit, dass

  • Kinder grundsätzlich an der Lebensstellung der Eltern teilnehmen, weil sie noch keine eigene Lebensstellung begründet haben,
  • minderjährige Kinder aus neuer und geschiedener Ehe grundsätzlich gleich zu behandeln sind und
  • es deshalb nicht darauf ankommt, ob das Kind im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder im Haushalt des geschiedenen Ehepartners lebt.

Für die Praxis bedeutet dies, dass der steuerliche Splittingvorteil aus einer neuen Ehe zu berücksichtigen ist

  • sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjährige Kinder (Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle) als auch
  • bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Beachtung des gesetzlichen Selbstbehaltes)

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