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Die Düsseldorfer Tabelle: mehr Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige.

Für Unterhaltspflichtige gibt es mit Jahresbeginn, also per 1. Januar 2015, gute Nachrichten.

Ihr Selbstbehalt, also der Betrag, der ihnen grundsätzlich für die eigene Lebensführung verbleiben muss, wurde erhöht. So steht es in der veränderten Düsseldorfer Tabelle, die ab dem 1. Januar 2015 gilt. Die Düsseldorfer Tabelle differenziert dabei zwischen den verschiedenen Unterhaltsberechtigten wie folgt:

  • Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und diesen gleichgestellten volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sogenannte privilegierte volljährige Kinder), beträgt der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) nunmehr beim nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten monatlich 880,00 ¤ (vorher 800,00 ¤) und beim erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten monatlich 1.080,00 ¤ (vorher 1.000,00 ¤).
  • Gegenüber anderen volljährigen Kindern ( sogenannte nicht privilegierte volljährige Kinder) beträgt der angemessene Eigenbedarf nunmehr in der Regel mindestens monatlich 1.300,00 ¤ (vorher 1.200,00 ¤).
  • Gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten beträgt der monatliche Eigenbedarf (Selbstbehalt) nunmehr monatlich 1.200,00 ¤ (vorher 1.100,00 ¤).
  • Gegenüber den Eltern des Unterhaltsverpflichteten beträgt der Eigenbedarf nunmehr monatlich 1.800,00 ¤ (vorher 1.600,00 ¤).

Die Anpassung des Kindesunterhalts lässt dagegen noch etwas auf sich warten. Dieser Satz hängt vom steuerlich relevanten Kinderfreibetrag ab. Und den legt das Bundes­finanzministerium fest, das voraussichtlich im Laufe des Jahres über eine Anpassung des Freibetrages entscheidet.

Erst danach gibt es auch neue Zahlen zum Kinderfreibetrag. Aktuell liegen diese abhängig vom Alter des Kindes und vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 317,00 und 781,00 Euro. Die Düsseldorfer Tabelle ist nicht als Gesetz sondern als Leitlinie zu verstehen.

Die in der Tabelle aufgeführten Sätze für Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige sind das Ergebnis aus sogenannte Koordinierungsgesprächen zwischen den Familien­senaten der Oberlandesgerichte Köln, Hamm und Düsseldorf. Beteiligt an der Ermittlung der Sätze ist auch die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. Außerdem sind die Ergebnisse einer Umfrage bei allen anderen Oberlandesgerichten eingeflossen.

Im Zweifel gilt immer: Jeder Fall ist separat für sich zu betrachten. Wenn Sie Fragen zur Düsseldorfer Tabelle haben, wenden Sie sich gern an mich.

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