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Änderungen Düsseldorfer Tabelle 2020

Nahezu jedes Jahr gibt es zum Jahresbeginn eine neue Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird. Inhalt und Änderungen stimmt das OLG Düsseldorf mit dem Deutschen Familiengerichtstag und den anderen Oberlandesgerichten in der Regel ab.

Zu beachten ist, dass diese Tabelle keine Gesetzeskraft besitzt, also kein Gesetz ist, allerdings bundesweit als Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhaltes herangezogen wird. Tatsächlich wird die Düsseldorfer Tabelle also wie ein Gesetz behandelt und angewendet.

Insbesondere gelten folgende maßgeblichen Änderungen ab dem 01.01.2020 (Vorjahreswerte der Düsseldorfer Tab. 2019 in Klammern):

1.    Der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist angehoben worden,
       die Tabellensätze betragen nunmehr bei einem Nettoeinkommen
       des Zahlungspflichtigen bis monatlich 1.900,00 ¤ =( Mindestunterhalt)

  • für Kinder bis 5 Jahren:                                  369,00 ¤ (vorher 354,00 ¤)
  • für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren:              424,00 ¤ (vorher 406,00 ¤)
  • für Kinder zwischen 12 Jahren bis 17 Jahren:   497,00 ¤ (vorher 476,00 ¤)

In den höheren Einkommensgruppen (Nettoeinkommen von 1.901,00 ¤ bis 5.500,00 ¤) sind die Sätze ebenfalls angehoben worden. Welcher Tabellensatz für welches Einkommen Anwendung findet finden Sie auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Stichwort: Düsseldorfer Tabelle.

Beachten Sie bitte, dass vorgenannte Beträge die Tabellensätze sind, die sich auf Seite 1 der Düsseldorfer Tabelle finden, und nicht die Zahlbeträge, die der Unterhaltsverpflichtete letztendlich monatlich tatsächlich zahlen muss.

Bei den letztendlich maßgebenden Zahlbeträgen, die sich auf Seite 5 der Tabelle finden, ist das hälftige Kindergeld berücksichtigt/abgezogen.

Unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes ergeben sich ab dem 01.01.2020 bei einem Nettoeinkommen bis monatlich 1900,00 ¤ (Mindestunterhalt) folgende Zahlbeträge (Seite 5 der Tabelle):

  • für Kinder bis 5 Jahren:                                  267,00 ¤ (vorher 252,00 ¤)
  • für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren:              322,00 ¤ (vorher 304,00 ¤)
  • für Kinder zwischen 12 Jahren bis 17 Jahren:   395,00 ¤ (vorher 374,00 ¤)

2.    Der Kindesunterhalt für volljährige Kinder ist zum 01.01.2020 ebenfalls
       angehoben worden.

Der Bedarf von Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, ist von 735,00 ¤ in der Düsseldorfer Tab. 2019 auf nunmehr 860,00 ¤ monatlich gestiegen. Nach Abzug des vollen Kindergeldes von 204,00 ¤ (während bei minderjährigen Kindern nur das halbe Kindergeld zur Ermittlung des Zahlbetrages abgezogen wird, erfolgt bei volljährigen Kindern grundsätzlich ein Abzug des vollen Kindergeldes) beträgt damit der Zahlbetrag für Studenten mit eigenem Hausstand monatlich 656,00 ¤ (einschließlich 375,00 ¤ an Warmmiete); vorher 531,00 ¤.

Zu beachten ist, dass das Kindergeld nur für die ersten beiden Kinder 204,00 ¤ monatlich beträgt, für das 3. Kind beträgt das Kindergeld 210,00 ¤ monatlich und ab dem 4. Kind 235,00 ¤.

3.    Die Selbstbehalte für den zahlungspflichtigen Elternteil sind beim Kindesunterhalt
       ebenfalls angehoben worden. Unter Selbstbehalt in diesem Sinne wird das monatliche
       Einkommen des Zahlungspflichtigen verstanden, dass ihm selbst für die Bestreitung
       des eigenen Lebensunterhalts verbleiben muss und wird deshalb auch notwendiger
       Eigenbedarf genannt.

Der Selbstbehalt bei der Zahlungspflicht von Kindesunterhalt für minderjährige Kinder (und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern) beträgt nunmehr beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960,00 ¤ (vorher 880,00 ¤) und erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160,00 ¤ (vorher 1.080,00 ¤). In diesem Selbstbehalt sind für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) beim Zahlungspflichtigen 430,00 ¤ enthalten. Überschreiten die Wohnkosten des Zahlungspflichtigen diesen Betrag, kann der Selbstbehalt erhöht werden.

Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern ist von 1.300,00 ¤ monatlich auf jetzt 1.400,00 ¤ monatlich angehoben worden.

4.    Ferner ist u.a. auch der Selbstbehalt für die Zahlung von Ehegattenunterhalt
       angehoben worden.

Für den erwerbstätigen Zahlungspflichtigen beträgt der monatliche Selbstbehalt ab dem 01.01.2020 nunmehr monatlich 1.280,00 ¤ und für den nichterwerbstätigen Zahlungspflichtigen monatlich 1.180,00 ¤. Bis zum 31.12.2019 hat der Selbstbehalt noch monatlich 1.200,0 ¤ betragen, und zwar unabhängig davon, ob der Zahlungspflichtige erwerbstätig oder nicht erwerbstätig gewesen ist.

Die Differenzierung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ist durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2019 (VII ZB 341/17) notwendig geworden.

5.    Und schließlich ist auch der Selbstbehalt von Kindern gegenüber Unterhaltsan-
       sprüchen von Eltern
angehoben und von bisher 1.800,00 ¤ auf nunmehr
       monatlich 2.000,00 ¤.

All dies ist natürlich nur eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle und deren Regelungen. Sofern Sie eine konkrete Unterhaltsberechnung für sich benötigen, melden Sie sich gerne bei mir zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins.

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